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Wohnzimmer Neurodivers e.V. finanziert sich über Mitgliedsbeiträge, Spenden und Fördermittel. Mit deiner Mitgliedschaft stärkst du unsere Unabhängigkeit und ermöglichst neue Selbsthilfegruppen, digitale Angebote und Vernetzung.

Schon ab 24 € im Jahr (2 € im Monat) ist eine Mitgliedschaft möglich.

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Warum Mitglied werden?

Exklusive Seminare

Einige Seminare und vereinsinterne Angebote richten sich ausschließlich an Mitglieder.

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Mitglieder erhalten Vergünstigungen bei Fortbildungen, Aktivitäten und ausgewählten Veranstaltungen wie unserem Symposium.

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Mit deinem Beitrag hilfst du dabei, digitale Infrastruktur, Veranstaltungsformate und organisatorische Abläufe verlässlich aufrechtzuerhalten.

Entwicklung ermöglichen

Mitgliedsbeiträge helfen dabei, den Verein weiterzuentwickeln und neue Projekte, Angebote und Kooperationen überhaupt möglich zu machen.

Wichtig: Die Mitgliedschaft ist keine Voraussetzung für die Teilnahme an unseren Selbsthilfegruppen. Sie ist vor allem eine Unterstützung für die Struktur, die diese Angebote trägt.

Unsere Satzung

Satzung des Vereins Wohnzimmer Neurodivers e.V., eingetragen am 28. Juli 2026

§ 1 – Name, Sitz und Zweck

(1) Der Verein führt den Namen:

Wohnzimmer Neurodivers e.V.

(2) Sitz des Vereins ist Stuttgart.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

(4) Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege sowie der Erziehung, Volks- und Berufsbildung.

(5) Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch

  • a) die Förderung von Kindern, Jugendlichen, Erwachsenen und deren Angehörigen mit Aufmerksamkeits-, Hyperaktivitäts-, Autismus- und assoziierten Störungen;
  • b) die Unterstützung von Prävention, Rehabilitation und Selbsthilfe, insbesondere durch die Bildung, Gründung, Begleitung und Weiterentwicklung von Selbsthilfegruppen;
  • c) die Vernetzung von Selbsthilfegruppen und Betroffenen zu einer betreuten, deutschlandweiten, insbesondere digitalen Selbsthilfe-Community;
  • d) die Durchführung von Webinaren, Informationsveranstaltungen, Schulungen, Workshops und sonstigen Bildungsangeboten für Betroffene, Angehörige, Fachkräfte und die interessierte Öffentlichkeit;
  • e) die Aufklärung und Information der Öffentlichkeit über Aufmerksamkeits-, Hyperaktivitäts-, Autismus- und assoziierte Störungen sowie über deren Auswirkungen auf Gesundheit, Bildung, Familie, Beruf und gesellschaftliche Teilhabe;
  • f) die Zusammenarbeit und Kooperation mit Initiativen, Vereinen, Einrichtungen, Fachstellen, Bildungsträgern und sonstigen Organisationen zur Ergänzung, Integration oder Verbreitung bestehender Unterstützungsangebote;
  • g) die Förderung von Wissenschaft und Forschung, insbesondere durch die Mitarbeit an, Unterstützung von oder Förderung von Projekten, die der Verwirklichung des Vereinszwecks dienen.

Die Zwecke können im In- und Ausland verwirklicht werden.

Der Verein wird sich zur Erfüllung seiner Aufgaben einer Hilfsperson im Sinne des § 57 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung bedienen, soweit er die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.

(6) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(7) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(8) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(9) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen des Vereins steht niemandem zu und wird auch nicht durch regelmäßige oder wiederholte Leistungen begründet.

§ 2 – Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus

  • a) ordentlichen Mitgliedern,
  • b) Fördermitgliedern und
  • c) Ehrenmitgliedern.

(2) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das ab 16. Lebensjahr vollendet hat und bereit ist, die Zwecke und Ziele des Vereins zu unterstützen.

(3) Fördermitglied des Vereins können natürliche Personen, juristische Personen sowie Personengesellschaften werden, die den Verein ideell, finanziell oder in sonstiger Weise unterstützen möchten.

(4) Der Vorstand kann Mitglieder, die sich um das Wohl des Vereins besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

(5) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrags. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

(6) Die Mitgliedschaft endet

  1. mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen und Personengesellschaften mit ihrer Liquidation und mit dem Zeitpunkt, in dem über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird,
  2. durch Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand, die jedoch nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig ist; die Beitragspflicht erlischt erst am Jahresende,
  3. durch Ausschluss aus dem Verein,
  4. durch Streichung aus der Mitgliederliste.

(7) Der Ausschluss ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied schuldhaft den Interessen des Vereins zuwiderhandelt, das Ansehen oder das Vermögen des Vereins schädigt oder gegen Regelungen dieser Satzung verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung des Vorstands ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss des Vorstands kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb von vier Wochen ab Zugang der Mitteilung schriftlich Widerspruch, gerichtet an den Verein, einlegen. Über den endgültigen Ausschluss entscheidet dann die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung ruhen alle Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft.

(8) Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags ganz oder teilweise in Rückstand ist. Das zweite Mahnschreiben muss einen Hinweis auf die bevorstehende Streichung enthalten. Die Streichung erfolgt, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind, ohne dass die rückständigen Beiträge gezahlt wurden. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Mahnschreibens folgenden Tag. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Durch die Streichung des Mitglieds wird seine Verpflichtung zur Zahlung der rückständigen Beiträge nicht berührt. Bei nachträglicher Zahlung kann das Mitglied durch den Vorstand wieder aufgenommen werden; es gilt § 2 Absatz 5.

§ 3 – Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitglieder sind zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet. Über die Höhe und Fälligkeit der jährlichen Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Aufsichtsrats und des Vorstands durch Festsetzung in einer Beitragsordnung. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags kann hierbei insbesondere von der Leistungsfähigkeit des Mitglieds abhängig gemacht werden.

(2) Auf begründeten Antrag kann vom Vorstand Beitragsbefreiung oder Beitragsermäßigung gewährt werden.

§ 4 – Organe

(1) Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand,
  2. der Aufsichtsrat und
  3. die Mitgliederversammlung.

(2) Zur Durchführung von bestimmten Projekten dürfen der Vorstand, der Aufsichtsrat oder die Mitgliederversammlung Ausschüsse bilden.

§ 5 – Zusammensetzung des Vorstandes

(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus bis zu zwei Mitgliedern. Voraussetzung für Wählbarkeit ist eine persönliche Selbsthilfegruppenerfahrung im Bereich Autismus-Spektrum-Störung oder Aufmerksamkeits-Defizit-Störung. Die Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist, es sei denn, der Aufsichtsrat beschließt etwas anderes.

(2) Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet durch

  1. Tod,
  2. Abberufung durch den Aufsichtsrat, die nur aus wichtigem Grund möglich ist, und
  3. Amtsniederlegung; sie ist jederzeit zulässig und schriftlich unter Einhaltung einer Frist von einem Monat gegenüber dem Verein zu erklären.

(3) Vorstandsmitgliedern kann eine angemessene Vergütung aufgrund eines Dienstvertrages oder einer besonderen Vereinbarung gezahlt werden, die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf.

(4) Für die Vorstandsmitglieder kann eine D&O-Versicherung als Vermögensschadenshaftpflicht- und Rechtsschutzversicherung abgeschlossen werden.

§ 6 – Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist für die Verfolgung und Verwirklichung des Vereinszwecks im Rahmen der Satzung, der Beschlüsse des Aufsichtsrats und der Mitgliederversammlung verantwortlich.

(2) Der Vorstand nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  • a) Verwaltung der Mittel des Vereins,
  • b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
  • c) Ausführung der Beschlüsse des Aufsichtsrats und der Mitgliederversammlung,
  • d) Führung eines Verzeichnisses der Einnahmen und Ausgaben sowie Erstellung einer Jahresrechnung,
  • e) Aufstellung und Umsetzung der Jahresplanung.

(3) Der Aufsichtsrat kann durch Beschluss oder im Rahmen einer Geschäftsordnung für den Vorstand bestimmen, dass einzelne Geschäfte oder weitere Geschäftsführungsmaßnahmen nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen.

(4) In Angelegenheiten, für die der Aufsichtsrat oder die Mitgliederversammlung zuständig ist, kann der Vorstand dem Aufsichtsrat bzw. der Mitgliederversammlung Vorschläge für deren Beschlussfassung unterbreiten.

§ 7 – Vertretung

(1) Die Vorstandsmitglieder sind stets einzelvertretungsberechtigt.

(2) Jedes Vorstandsmitglied kann für ein einzelnes konkretes Rechtsgeschäft durch Beschluss des Aufsichtsrats von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.

§ 8 – Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen. Sitzungen können auch fernmündlich oder mittels Videokommunikation abgehalten werden, wenn kein Vorstandsmitglied dem widerspricht. Ausdrücklich zulässig sind auch eine kombinierte Beschlussfassung und jede andere Art der Beschlussfassung. Der Abhaltung einer Sitzung bedarf es nicht, wenn sich sämtliche Vorstandsmitglieder mit dem zu fassenden Beschluss einverstanden erklären.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn bei zwei Vorstandsmitglieder beide anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern in dieser Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschlussantrag als abgelehnt.

§ 9 – Zusammensetzung und Organisation des Aufsichtsrats

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei bis fünf Personen.

(2) Der Aufsichtsrat wird auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die konkrete Zahl der Aufsichtsratsmitglieder legt die Mitgliederversammlung fest. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Aufsichtsratsmitglieder bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.

(3) Das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds endet durch

  1. Tod,
  2. Ablauf der Amtszeit,
  3. Abberufung durch die Mitgliederversammlung,
  4. Amtsniederlegung; sie ist jederzeit zulässig und schriftlich unter Einhaltung einer Frist von einem Monat gegenüber dem Verein zu erklären und
  5. mit dem Ausschluss aus dem Verein.

(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrats wählen aus ihren Reihen einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der Stellvertreter, vertritt den Aufsichtsrat, beruft ihn ein, leitet dessen Sitzungen und sorgt für die Protokollführung.

(5) Die Regelung des § 5 Abs. 4 gilt entsprechend für die Aufsichtsratsmitglieder.

§ 10 – Aufgaben des Aufsichtsrats

(1) Der Aufsichtsrat hat die Aufgabe, den Vorstand zu überwachen und ihn in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Er ist insbesondere zuständig für:

  • a) die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie die Gewährung einer Vergütung an Vorstandsmitglieder;
  • b) Entlastung der Vorstandsmitglieder;
  • c) die Zustimmung zur Geschäftsordnung des Vorstands und der Festlegung von zustimmungspflichtigen Geschäftsführungsmaßnahmen in der Geschäftsordnung für den Vorstand;
  • d) die Feststellung der Jahresrechnung;
  • e) die Zustimmung zur Aufnahme von Krediten;
  • f) der Abschluss, die Änderung und Kündigung von Dienstverträgen mit dem Vorstand.

(2) Bei Vertragsschluss mit den Vorstandsmitgliedern nach § 10 Abs. 1 lit. g) vertritt der Vorsitzende des Aufsichtsrats, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, den Verein.

(3) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 11 – Einberufung und Beschlussfassung des Aufsichtsrats

(1) Die Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in Sitzungen gefasst, welche der Vorsitzende des Aufsichtsrats leitet. Sitzungen können auch fernmündlich oder mittels Videokommunikation abgehalten werden. Ausdrücklich zulässig ist auch eine kombinierte Beschlussfassung und jede andere Art der Beschlussfassung. Der Abhaltung einer Aufsichtsratssitzung bedarf es nicht, wenn sich sämtliche Aufsichtsratsmitglieder in Textform mit dem zu fassenden Beschluss einverstanden erklären.

(2) Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats, im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter einberufen. Zu einer Aufsichtsratssitzung ist einzuberufen, wenn es die Geschäfte erfordern oder wenn es von mindestens zwei Aufsichtsratsmitgliedern unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt wird. Der Aufsichtsrat soll mindestens einmal im Kalenderhalbjahr zu ordentlichen Sitzungen einberufen werden.

(3) Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung der Aufsichtsratsmitglieder unter Angabe von Ort, Tag, Zeit und Tagesordnung. Die Schriftform ist auch durch telekommunikative Übermittlung unter Wahrung von § 126b BGB (z.B. Telefax, E-Mail) eingehalten. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Der Tag der Einberufung und der Tag der Sitzung werden hierbei nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende eine andere Form der Einberufung und eine kürzere Frist wählen.

(4) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder zur Sitzung ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte, darunter der Vorsitzende oder der Stellvertreter, anwesend sind. Ist der Aufsichtsrat in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nicht beschlussfähig, so kann binnen einer Woche eine neue Sitzung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden. Bei der Einberufung ist darauf hinzuweisen, dass der Aufsichtsrat in der neuen Sitzung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Aufsichtsratsmitglieder beschlussfähig ist.

(5) Ist ein Mitglied des Aufsichtsrats verhindert, an der Sitzung teilzunehmen, so kann es ein anderes Mitglied des Aufsichtsrats ermächtigen, eine schriftliche Stimmabgabe zu überreichen. In diesen Fällen gilt das verhinderte oder nicht anwesende Mitglied als an der Beschlussfassung teilnehmend.

(6) Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nicht durch diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen oder ungültige Stimmen zählen nicht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(7) Alle Vorstandsmitglieder sind berechtigt und auf Verlangen des Aufsichtsrats verpflichtet, an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilzunehmen. Dies gilt nicht für Angelegenheiten, die ein Vorstandsmitglied oder mehrere Vorstandsmitglieder persönlich betreffen.

(8) Über die Sitzungen des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu unterzeichnen und deren Abschrift sämtlichen Mitgliedern des Aufsichtsrats zu übersenden ist. In der Niederschrift sind mindestens Ort und Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung und die Beschlüsse des Aufsichtsrats anzugeben.

(9) Der Aufsichtsrat ist befugt, für bestimmte Aufgaben Ausschüsse zu bilden.

(10) Die Aufsichtsratsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Ihre notwendigen Auslagen erhalten sie in angemessenem Umfang ersetzt. Den Aufsichtsratsmitgliedern kann eine Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26a EStG gezahlt werden.

§ 12 – Fachbeirat

Bei dem Verein kann ein Fachbeirat eingerichtet werden. Die Anzahl der Mitglieder des Fachbeirats sowie deren Amtszeiten werden durch Beschluss des Vorstands festgelegt. Dem Fachbeirat sollen insbesondere angehören (i) Fachpersonen aus Medizin, Psychologie, Pädagogik und angrenzenden Disziplinen, (ii) Vertreter von Selbsthilfegruppen und Betroffenenorganisationen, (iii) Wissenschaftler mit Bezug zu ADHS, Autismus oder verwandten Themen sowie (iv) weitere Personen, die die Ziele des Vereins fachlich oder persönlich unterstützen. Die Mitglieder des Fachbeirats werden durch Beschluss des Vorstands mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen berufen. Sie müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. Aufgabe des Fachbeirats ist die fachliche Beratung des Vorstands sowie die Förderung und Unterstützung des trialogischen Austauschs. Die Mitglieder des Fachbeirats sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Durch Beschluss des Vorstands kann ihnen eine angemessene Vergütung gewährt werden. Nähere Einzelheiten, insbesondere zur Arbeitsweise des Fachbeirats, können durch Beschluss des Vorstands geregelt werden.

§ 13 – Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich (ordentliche Mitgliederversammlung).

(2) Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, auf Antrag des Vorstands oder wenn dies mindestens 10 % aller Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangen (außerordentliche Mitgliederversammlung).

(3) Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Versendung der Einladung per E-Mail an die dem Verein zuletzt mitgeteilte E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds.

(4) § 11 Abs. 1 gilt entsprechend.

§ 14 – Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrats;
  2. Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder;
  3. Satzungsänderungen;
  4. Auflösung des Vereins;
  5. Festsetzung einer Beitragsordnung;
  6. Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern im Widerspruchsverfahren nach § 2 Abs. 7 der Satzung.

§ 15 – Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder einem von der Mitgliederversammlung bestimmten Vorstand geleitet.

(2) Die Art der Beschlussfassung bestimmt der Versammlungsleiter. In Angelegenheiten, die die Mitglieder von Organen betreffen, muss auf Antrag eines Vereinsmitglieds die Beschlussfassung geheim durchgeführt werden. Gleiches gilt bei allen anderen Beschlussfassungen, wenn 10 % der erschienenen Mitglieder dies beantragen.

(3) Jede ordnungsgemäß einberufene ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(4) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Förder- und Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht. Die Beschlüsse bedürfen grundsätzlich der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschlussantrag als abgelehnt. Zu folgenden Beschlüssen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich:

  1. Beschlüsse über Satzungsänderungen,
  2. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins oder Maßnahmen im Sinne des Umwandlungsgesetzes.

(5) Die Vertretung von Mitgliedern bei der Stimmabgabe durch andere Mitglieder ist nicht zulässig.

(6) Über die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Mitgliederversammlung, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Jedes Mitglied erhält auf Anfrage eine Abschrift des Protokolls.

§ 16 – Geschäftsjahr, Rechnungslegung

(1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(2) Nach dem Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht zu erstellen und dem Aufsichtsrat und der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 17 – Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die in § 1 genannten gemeinnützigen Zwecke an. Über den konkreten Anfallsberechtigten entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 18 – Anpassungsklausel

Der Vorstand wird ermächtigt, den Wortlaut von Satzungsbestimmungen abweichend von den Formulierungen dieser Satzung zu fassen, falls dies das Registergericht aus vereinsrechtlichen Gründen oder das Finanzamt verlangt, sofern dadurch der Sinngehalt der Satzungsbestimmung nicht verändert wird.

Beitragsordnung

Die Beitragsordnung regelt die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge.

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