Grad der Behinderung bei ADHS und Autismus: Was die einzelnen Stufen wirklich bringen

Viele Menschen mit ADHS oder Autismus beschäftigen sich irgendwann mit dem Thema Grad der Behinderung. Oft tauchen dabei Fragen auf wie: Lohnt sich ein Antrag überhaupt? Bringt mir ein GdB unter 50 etwas? Brauche ich dafür einen Schwerbehindertenausweis?

Gleichzeitig kursieren viele Missverständnisse. Manche glauben, erst ab einem GdB von 50 habe man Vorteile. Andere gehen davon aus, dass die Diagnose allein über den GdB entscheidet. Beides stimmt so nicht.

Tatsächlich können bereits niedrigere GdB-Stufen Vorteile mit sich bringen. Und gerade bei ADHS oder Autismus ist es häufig so, dass die Auswirkungen im Alltag größer sind, als sie von außen erscheinen.

Was ist der Grad der Behinderung?

Der Grad der Behinderung, kurz GdB, beschreibt, wie stark die Teilhabe eines Menschen durch gesundheitliche Beeinträchtigungen eingeschränkt ist.

Dabei geht es nicht darum, wie schwer eine Diagnose auf dem Papier wirkt. Entscheidend ist vielmehr, welche Auswirkungen die gesundheitlichen Einschränkungen tatsächlich auf das tägliche Leben haben.

Der GdB wird in Zehnerschritten von 20 bis 100 festgestellt. Ab einem GdB von 50 gilt eine Person rechtlich als schwerbehindert.

Wichtig ist dabei: Der GdB ist kein Prozentwert. Ein GdB von 50 bedeutet also nicht, dass jemand „zu 50 Prozent behindert“ wäre.

Warum ist das gerade bei ADHS und Autismus wichtig?

Viele neurodivergente Menschen erleben einen Widerspruch: Nach außen wirken sie oft leistungsfähig und selbstständig. Gleichzeitig kostet die Bewältigung des Alltags enorm viel Kraft.

Termine werden mit Erinnerungsapps organisiert. Soziale Situationen werden vorbereitet und analysiert. Reizüberflutung wird durch Rückzug kompensiert. Berufliche Anforderungen werden häufig nur durch erheblichen Mehraufwand erfüllt.

Diese Belastungen bleiben für andere Menschen oft unsichtbar. Genau deshalb reicht die Diagnose ADHS oder Autismus allein nicht aus, um einen GdB zu beurteilen.

Entscheidend ist die Frage:

Wie stark beeinträchtigen die Auswirkungen die Teilhabe am Leben?

GdB 20 bis 40: Oft unterschätzt

Viele Menschen konzentrieren sich ausschließlich auf die Schwelle von 50. Dabei können bereits niedrigere GdB-Stufen Bedeutung haben.

Schon ab einem GdB von 20 kann ein Behinderten-Pauschbetrag steuerlich berücksichtigt werden. Seit dem Steuerjahr 2021 gilt das ohne weitere Bedingungen. Früher war für GdB-Stufen unter 50 zusätzlich erforderlich, dass eine laufende Leistung wegen der Behinderung bezogen wurde oder eine dauerhafte körperliche Einbuße bestand. Diese Voraussetzung ist weggefallen.

Außerdem ist ein offizieller Bescheid häufig hilfreich, wenn Einschränkungen gegenüber Behörden, Arbeitgebern oder anderen Stellen nachvollziehbar gemacht werden sollen.

Gerade Menschen mit ADHS oder Autismus erhalten nicht selten zunächst einen GdB im Bereich von 20 bis 40. Das bedeutet nicht, dass der Antrag „nichts gebracht hat“.

Gleichstellung ab GdB 30

Menschen mit einem GdB von 30 oder 40 können unter bestimmten Voraussetzungen eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen beantragen. Zuständig ist die Agentur für Arbeit.

Eine Gleichstellung kann sinnvoll sein, wenn die Behinderung dazu führt, dass der Arbeitsplatz gefährdet ist oder die Chancen auf dem Arbeitsmarkt deutlich eingeschränkt sind. Gerade bei ADHS oder Autismus kann das relevant werden.

Beispiele können sein:

  • wiederholte Probleme im Berufsleben aufgrund der Behinderung
  • erhebliche Schwierigkeiten bei Organisation oder Belastungssteuerung
  • häufige krankheitsbedingte Ausfälle
  • Schwierigkeiten, einen Arbeitsplatz langfristig zu erhalten

Eine Gleichstellung kann unter anderem folgende Vorteile bringen:

  • besonderer Kündigungsschutz
  • Unterstützung durch das Integrationsamt
  • Hilfen zur Arbeitsplatzsicherung
  • Fördermöglichkeiten für Arbeitgeber

Wichtig ist jedoch: Durch die Gleichstellung erhält man keinen Schwerbehindertenausweis.

GdB 50: Die Schwelle zur Schwerbehinderung

Ab einem GdB von 50 liegt rechtlich eine Schwerbehinderung vor. Dann kann ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt werden.

Mit der Schwerbehinderung sind verschiedene Nachteilsausgleiche verbunden. Dazu gehören beispielsweise:

  • zusätzlicher Urlaub von fünf Arbeitstagen bei einer Fünf-Tage-Woche
  • besonderer Kündigungsschutz
  • höhere steuerliche Freibeträge
  • verschiedene Nachteilsausgleiche
  • unter bestimmten Voraussetzungen eine frühere Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Für manche Menschen mit ADHS oder Autismus ist ein GdB von 50 oder mehr durchaus realistisch. Für andere nicht. Beides sagt jedoch nichts darüber aus, wie „schlimm“ eine Diagnose ist. Es spiegelt lediglich wider, wie stark die Teilhabe im Einzelfall beeinträchtigt ist.

Was sind Merkzeichen?

Neben dem GdB können im Schwerbehindertenausweis sogenannte Merkzeichen eingetragen werden. Sie stehen für besondere Beeinträchtigungen und sind mit eigenen Nachteilsausgleichen verbunden.

Bekannte Merkzeichen sind zum Beispiel G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr), B (Berechtigung für eine Begleitperson), H (hilflos) oder RF (Ermäßigung beim Rundfunkbeitrag).

Bei Autismus kann unter bestimmten Voraussetzungen das Merkzeichen B oder H relevant werden, etwa wenn im öffentlichen Raum regelmäßig Begleitung oder umfassende Unterstützung notwendig ist. Auch hier gilt: Entscheidend sind die tatsächlichen Auswirkungen, nicht die Diagnose. Merkzeichen sind ein eigenes, umfangreiches Thema, dem wir an anderer Stelle einen eigenen Beitrag widmen.

Welche Einschränkungen können bei ADHS oder Autismus relevant sein?

Es gibt keine feste Liste und keine Garantie für einen bestimmten GdB. Folgende Einschränkungen können jedoch bei der Bewertung eine Rolle spielen:

  • erhebliche Schwierigkeiten im Berufsleben
  • Probleme bei Ausbildung oder Studium
  • starke Reizüberflutung
  • soziale Isolation
  • Schwierigkeiten bei der selbstständigen Lebensführung
  • hoher Unterstützungsbedarf im Alltag
  • wiederholte Überlastungen oder Zusammenbrüche
  • erhebliche Probleme bei Organisation und Planung
  • Schwierigkeiten bei Behördenangelegenheiten oder administrativen Aufgaben

Wichtig ist dabei: Nicht die Diagnose wird bewertet, sondern die Auswirkungen.

Was bringt der GdB steuerlich?

Mit dem GdB ist ein Behinderten-Pauschbetrag verbunden. Dieser soll behinderungsbedingte Mehraufwendungen pauschal berücksichtigen.

GdB Pauschbetrag pro Jahr
20 384 €
30 620 €
40 860 €
50 1.140 €
60 1.440 €
70 1.780 €
80 2.120 €
90 2.460 €
100 2.840 €

Der Pauschbetrag wird nicht ausgezahlt. Stattdessen reduziert er das zu versteuernde Einkommen.

Drei häufige Irrtümer

1. „Der GdB ist ein Prozentwert“

Nein. Der GdB beschreibt den Grad der Teilhabeeinschränkung und ist keine Prozentangabe.

2. „Mehrere Diagnosen werden einfach addiert“

Ebenfalls falsch. Mehrere gesundheitliche Beeinträchtigungen werden nicht einfach zusammengerechnet. Bewertet wird die Gesamtauswirkung auf die Teilhabe.

3. „Menschen mit derselben Diagnose bekommen denselben GdB“

Auch das stimmt nicht. Zwei Menschen mit ADHS oder Autismus können völlig unterschiedliche GdB-Werte erhalten, weil ihre Einschränkungen unterschiedlich stark ausgeprägt sind.

Fazit

Der Grad der Behinderung ist keine Bewertung einer Diagnose und kein Maß dafür, wie wertvoll oder leistungsfähig ein Mensch ist. Er soll lediglich beschreiben, wie stark gesundheitliche Einschränkungen die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigen.

Gerade bei ADHS und Autismus lohnt es sich, den Blick nicht nur auf die Zahl 50 zu richten. Bereits niedrigere GdB-Stufen können steuerliche Vorteile oder Unterstützung im Arbeitsleben ermöglichen.

Entscheidend ist nicht die Diagnose selbst, sondern die Frage:

Welche Auswirkungen hat sie auf das tägliche Leben? Genau das bewertet der Grad der Behinderung.

Hinweis

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Sozialberatung im Einzelfall. Bei konkreten Fragen zum Antrag, zur Bewertung oder zu Nachteilsausgleichen unterstützen unabhängige Beratungsstellen, etwa die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB), sowie Sozialverbände wie VdK oder SoVD.

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