Viele Menschen mit ADHS oder Autismus Diagnose fragen sich irgendwann, ob sie einen Grad der Behinderung beantragen sollten. Gleichzeitig gibt es zu diesem Thema viele Missverständnisse.
Manche glauben, eine Autismusdiagnose führe automatisch zu einem hohen GdB. Andere hören, ADHS könne grundsätzlich nicht anerkannt werden. Beides stimmt so nicht.
Entscheidend ist nicht allein die Diagnose. Entscheidend ist, wie stark die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt ist.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist der Grad der Behinderung?
- Welche Behörde ist zuständig?
- Welche Rechtsgrundlagen gelten?
- Warum die Diagnose allein nicht entscheidet
- GdB bei Autismus
- GdB bei ADHS
- Welche Rolle spielen Begleiterkrankungen?
- Welche Unterlagen sind hilfreich?
- Häufige Fehler beim Antrag
- Was tun bei einem zu niedrigen Bescheid?
- Fazit
Was ist der Grad der Behinderung?
Der Grad der Behinderung, kurz GdB, beschreibt das Ausmaß einer gesundheitlich bedingten Beeinträchtigung der Teilhabe. Er wird in Zehnerschritten von 20 bis 100 festgestellt.
Ab einem GdB von 50 gilt eine Person als schwerbehindert. Menschen mit einem GdB von 30 oder 40 können unter bestimmten Voraussetzungen bei der Agentur für Arbeit eine Gleichstellung beantragen, wenn sie wegen ihrer Behinderung ohne Gleichstellung keinen geeigneten Arbeitsplatz bekommen oder behalten können.
Welche Behörde ist zuständig?
Der Antrag auf Feststellung eines GdB wird bei der zuständigen Behörde des jeweiligen Bundeslandes gestellt. Häufig ist das das Versorgungsamt, das Amt für Soziales, das Landesamt für Soziales oder die Stadt- bzw. Kreisverwaltung.
Die Bezeichnung unterscheidet sich je nach Bundesland. Viele Bundesländer bieten inzwischen Online-Anträge an.
Welche Rechtsgrundlagen gelten?
Die wichtigsten Rechtsgrundlagen sind das Sozialgesetzbuch IX und die Versorgungsmedizin-Verordnung.
- § 2 SGB IX beschreibt, wann eine Behinderung oder Schwerbehinderung vorliegt.
- § 152 SGB IX regelt die Feststellung des Grades der Behinderung.
- Versorgungsmedizin-Verordnung mit Versorgungsmedizinischen Grundsätzen: Dort stehen die Bewertungsmaßstäbe für einzelne Gesundheitsstörungen.
Für ADHS und Autismus sind vor allem die Versorgungsmedizinischen Grundsätze, Teil B, Nummer 3.5 wichtig.
Warum die Diagnose allein nicht entscheidet
Ein häufiger Irrtum lautet: „Ich habe die Diagnose, also müsste ich einen bestimmten GdB bekommen.“
So funktioniert die Bewertung aber nicht. Das Amt bewertet nicht die Diagnose als solche, sondern die konkreten Auswirkungen auf die Teilhabe.
Zwei Menschen können dieselbe Diagnose haben und trotzdem sehr unterschiedliche GdB-Werte erhalten. Entscheidend ist, welche Einschränkungen im Alltag, im Beruf, in der Schule, im Studium, in sozialen Beziehungen oder bei der selbstständigen Lebensführung bestehen.
GdB bei Autismus
Autismus wird in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen unter Teil B Nr. 3.5.1 aufgeführt. Dort wird noch der ältere Begriff „tiefgreifende Entwicklungsstörungen“ verwendet.
Die Bewertung richtet sich vor allem nach dem Ausmaß der sozialen Anpassungsschwierigkeiten.
| Auswirkung | Orientierungswert |
|---|---|
| ohne wesentliche soziale Anpassungsschwierigkeiten | GdB 10–20 |
| mit leichten sozialen Anpassungsschwierigkeiten | GdB 30–40 |
| mit mittleren sozialen Anpassungsschwierigkeiten | GdB 50–70 |
| mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten | GdB 80–100 |
Diese Werte sind keine automatische Einstufung. Sie sind Orientierungswerte. Entscheidend bleibt immer die individuelle Situation.
Wichtig können zum Beispiel folgende Fragen sein:
- Wie stark sind soziale Kontakte eingeschränkt?
- Ist Schule, Ausbildung, Studium oder Beruf ohne besondere Unterstützung möglich?
- Wie selbstständig ist die Person im Alltag?
- Gibt es erhebliche Probleme durch Reizüberflutung?
- Wie viel Unterstützung wird tatsächlich benötigt?
GdB bei ADHS
ADHS wird in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen unter Teil B Nr. 3.5.2 aufgeführt. Dort ist von „hyperkinetischen Störungen und Aufmerksamkeitsstörungen ohne Hyperaktivität“ die Rede.
Auch hier zählt nicht die Diagnose allein. Entscheidend sind die Auswirkungen auf die soziale Integration und die Teilhabe.
| Auswirkung | Orientierungswert |
|---|---|
| Anpassungsschwierigkeiten ohne wesentliche Auswirkungen auf die soziale Integration | GdB 10–20 |
| deutliche Auswirkungen in mehreren Lebensbereichen | GdB 30–40 |
| soziale Integration nur mit umfassender Unterstützung möglich | GdB 50–70 |
Bei ADHS können zum Beispiel erhebliche Schwierigkeiten in folgenden Bereichen relevant sein:
- Arbeitsleben
- Ausbildung oder Studium
- Selbstorganisation
- Alltagsbewältigung
- soziale Beziehungen
- Impulssteuerung
- Umgang mit Terminen, Verpflichtungen und Behördenangelegenheiten
Gerade bei Erwachsenen wird häufig unterschätzt, wie viel Kompensation notwendig ist. Nach außen kann vieles funktionieren, obwohl der Alltag nur mit erheblichem Aufwand, Rückzug oder Unterstützung bewältigt wird.
Welche Rolle spielen Begleiterkrankungen?
ADHS und Autismus treten häufig nicht allein auf. Begleiterkrankungen können die Teilhabeeinschränkungen deutlich verstärken.
Dazu gehören zum Beispiel:
- Depressionen
- Angststörungen
- Zwangsstörungen
- Schlafstörungen
- Essstörungen
- Suchterkrankungen
- chronische körperliche Erkrankungen
Wichtig: Einzelne GdB-Werte werden nicht einfach addiert. Das Amt bildet eine Gesamtbewertung aller Beeinträchtigungen.
Welche Unterlagen sind hilfreich?
Für die Bewertung sind Befunde hilfreich, die nicht nur Diagnosen nennen, sondern die konkreten Auswirkungen beschreiben.
Weniger hilfreich ist zum Beispiel:
„Es besteht eine Autismus-Spektrum-Störung.“
Hilfreicher ist eine Beschreibung wie:
„Die Person kann öffentliche Verkehrsmittel nur eingeschränkt nutzen, ist in lauten Umgebungen schnell überlastet, benötigt nach sozialen Belastungen längere Erholungszeiten und kann berufliche Anforderungen nur in einem stark angepassten Umfeld bewältigen.“
Sinnvoll können sein:
- Diagnoseberichte
- fachärztliche Befunde
- psychotherapeutische Stellungnahmen
- Berichte aus Klinik, Reha oder Tagesklinik
- Berichte über Schulbegleitung, Assistenz oder betreutes Wohnen
- Nachweise über berufliche Einschränkungen oder Unterstützungsbedarf
Häufige Fehler beim Antrag
1. Nur die Diagnose wird beschrieben
Die Diagnose ist wichtig, aber sie erklärt noch nicht, wie stark die Teilhabe eingeschränkt ist.
2. Schwierigkeiten werden heruntergespielt
Viele neurodivergente Menschen haben gelernt zu maskieren oder Schwierigkeiten zu kompensieren. Im Antrag sollte nicht nur stehen, was irgendwie noch funktioniert, sondern auch, was es kostet.
3. Unterstützung wird nicht erwähnt
Wenn Unterstützung notwendig ist, sollte sie auch benannt werden. Dazu gehören zum Beispiel Assistenz, Schulbegleitung, Hilfe bei Behördenangelegenheiten, Unterstützung im Haushalt oder besondere Bedingungen am Arbeitsplatz.
4. Begleiterkrankungen fehlen
Depressionen, Angststörungen, Schlafstörungen oder andere Erkrankungen können für die Gesamtbewertung wichtig sein und sollten nicht weggelassen werden.
Was tun bei einem zu niedrigen Bescheid?
Wenn der Bescheid niedriger ausfällt als erwartet oder der Antrag abgelehnt wird, kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden.
Sinnvolle Schritte können sein:
- Akteneinsicht beantragen
- prüfen, welche Befunde berücksichtigt wurden
- fehlende Unterlagen nachreichen
- funktionelle Einschränkungen genauer beschreiben
- Unterstützung durch Sozialverbände wie VdK oder SoVD nutzen
Gerade im Widerspruchsverfahren zeigt sich oft, dass nicht die Diagnose das Problem war, sondern die fehlende Beschreibung der tatsächlichen Einschränkungen.
Fazit
Bei ADHS und Autismus entscheidet nicht die Diagnose allein über den GdB. Entscheidend ist, wie stark die Teilhabe im Alltag, im Beruf, in Schule oder Studium und in sozialen Beziehungen beeinträchtigt ist.
Wer einen Antrag stellt, sollte deshalb möglichst konkret beschreiben, welche Einschränkungen bestehen, welche Unterstützung notwendig ist und welche Lebensbereiche betroffen sind.
Kurz gesagt:
Der GdB bewertet nicht die Diagnose, sondern ihre Auswirkungen auf das Leben.
Quellen und weiterführende Informationen
- Sozialgesetzbuch IX, insbesondere § 2 und § 152 SGB IX
- Versorgungsmedizin-Verordnung mit Versorgungsmedizinischen Grundsätzen, Teil B Nr. 3.5.1 und 3.5.2
- betaNet: Autismus und Schwerbehinderung
- betaNet: ADHS und Behinderung
- autismus Deutschland e.V.: Merkblatt zu Autismus-Spektrum-Störungen, GdB, Merkzeichen und Nachteilsausgleichen