Der Verein

Wohnzimmer Neurodivers e.V. 

ist eine bundesweite Selbsthilfeorganisation mit Sitz in Stuttgart. Wir fördern die Gesundheit und Teilhabe von Menschen mit Aufmerksamkeits-, Hyperaktivitäts-, Autismus- und assoziierten Störungen sowie deren Angehörigen.
Unsere Arbeit umfasst den Aufbau und die Begleitung von Selbsthilfegruppen, die Vernetzung in einer digitalen Community, Informationsveranstaltungen und die Mitarbeit an wissenschaftlichen Projekten. Dabei handeln wir ausschließlich gemeinnützig und selbstlos.
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Unsere Satzung

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Wohnzimmer Neurodivers.

Er wurde am 03.12.2024 gegründet und wird in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Stuttgart eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Sitz des Vereins ist Stuttgart.

§ 2 – Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne der Abschnitte „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kindern, Jugendlichen, Erwachsenen und deren Angehörigen mit Aufmerksamkeits-, Hyperaktivitäts-, Autismus- und assoziierten Störungen zur Unterstützung der öffentlichen Gesundheitspflege.

Der Vereinszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

  • Förderung von Prävention und Rehabilitation: Im Sinne der Selbsthilfe fördert der Verein:
    • die Bildung, Gründung und Weiterentwicklung von Selbsthilfegruppen.
    • die Vernetzung dieser Gruppen zu einer betreuten, deutschlandweiten, digitalen Selbsthilfe-Community.
    • Veranstaltung von Webinaren und Informationsveranstaltungen
    • Kooperationen mit Initiativen und Vereinen zur Ergänzung, Integration oder Vervielfältigung bestehender Angebote.
  • Förderung von Wissenschaft und Forschung: Mitarbeit und Förderungen von Projekten, die der Verwirklichung des Vereinszweckes dienen.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die zur Erreichung seines Zweckes erforderlichen Mittel erwirbt der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Sach- und Geldspenden, Veranstaltungen, Fördermittel und öffentliche Mittel.

Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft und haben bei Ausscheiden keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Ehrenamtlich tätige Mitglieder können im Rahmen ihrer Tätigkeit auf Antrag Auslagenersatz gemäß § 670 BGB und der Geschäftsordnung erhalten.

§ 3 – Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, sofern sie das 16. Lebensjahr vollendet hat.

Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie sonstige Personenvereinigungen werden.

Ordentliche Mitglieder haben Stimm- sowie Wahlrecht.

Fördernde Mitglieder haben kein Stimm- oder aktives Wahlrecht.

Anträge auf Aufnahme als Mitglied sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Aufnahme gilt mit dem Zugang einer schriftlichen Bestätigung als vollzogen. Die Ablehnung des Antrags auf Mitgliedschaft bedarf keiner Begründung.

Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss oder Tod bzw. Auflösung bei juristischen Personen.

Die Kündigung der Mitgliedschaft muss schriftlich zum 31. Dezember mit einer Frist von drei Monaten gegenüber dem Vorstand erfolgen.

Ausschluss erfolgt bei Schädigung des Ansehens oder Vermögens des Vereins. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand. Vor dem Ausspruch des Ausschlusses muss dem Mitglied Gelegenheit gegeben werden, sich zu den Vorhaltungen zu äußern. Der Ausschluss tritt mit der Übersendung der Mitteilung an die dem Verein letztbekannte Anschrift des Mitglieds in Kraft.

Ein Widerspruch des ausgeschlossenen Mitglieds gegen den Ausschluss muss innerhalb 4 Wochen nach Übersendung der Mitteilung gegenüber dem aktuellen Vorstand schriftlich erklärt und begründet werden. Bei rechtzeitigem Eingang des Widerspruchs entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung ruhen alle Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft.

Das Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, sofern es seinen Jahresbeitrag nicht fristgerecht leistet. Erfolgt auf eine Mahnung nicht binnen einer Frist von 2 Monaten die Zahlung, kann das Mitglied durch den Vorstand ausgeschlossen werden.

Die Beitragspflicht erlischt erst zum Jahresende.

§ 4 – Beiträge

Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe und Fälligkeit der zu zahlenden Beiträge regelt.

§ 5 – Kommunikation

Schriftliche Mitteilungen umfassen auch Fax, E-Mail und andere elektronische Kommunikationsformen.

§ 6 – Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§ 7 – Vorstand

Der Vorstand besteht aus zwei bis drei ordentlichen, volljährigen Vereinsmitgliedern. Voraussetzung für Wählbarkeit ist eine persönliche Selbsthilfegruppenerfahrung im Bereich Autismus-Spektrum-Störung oder Aufmerksamkeits-Defizit-Störung.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei gemeinsam handelnde Vorstandsmitglieder. Ausnahmen vom „Vier Augen Prinzip“ regelt die Geschäftsordnung.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und informiert die Mitgliederversammlung über Inhalt und Änderungen der Geschäftsordnung.

Für vereinsinterne Aufgaben können weitere Ämter/Funktionen geschaffen werden (z.B. Schriftführer, Kassierer). Diese Personen sind nach außen nicht vertretungsberechtigt.

Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

Sollten innerhalb der Wahlperiode Vorstandsmitglieder ausscheiden, so kann der Vorstand andere ordentliche Mitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung, in der eine entsprechende Neuwahl durchzuführen ist, kommissarisch in den Vorstand berufen.

§ 8 – Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Antrag von 10% der Mitglieder einberufen werden.

Mitgliederversammlungen können online, in Präsenz oder als Hybrid-Veranstaltung stattfinden.

Einladungen erfolgen schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen unter Bekanntgabe der vom Vorstand festgelegten Tagesordnung.

Jedes Mitglied kann schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Dazu müssen die Ergänzungen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung einem Vorstandsmitglied schriftlich zugegangen sein. Über die Aufnahme von Anträgen zur Tagesordnung, die erst bei der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung. Ausnahme hierbei bilden Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, unabhängig von der Teilnehmerzahl.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Ausnahmen:

  • Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins erfordern eine 3⁄4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. In der Einladung zur Mitgliederversammlung muss die geplante Satzungsänderung wörtlich ausformuliert werden.
  • Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

En-Bloc-Abstimmungen sind nach Beschluss möglich.

Auf Verlangen eines Mitglieds wird eine geheime Abstimmung durchgeführt.

Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen.

Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.

Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne körperliche Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (zum Beispiel per E-Mail, Online-Formular).

Die Wahlordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung der Wahlordnung ist die Mitgliederversammlung zuständig, die hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Wahlordnung ist den Vereinsmitgliedern vor der Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben, damit sie verbindlich wird.

§ 9 – Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfordert eine 3⁄4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den “Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen e. V.”, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Beitragsordung