Die Diagnostik von ADHS und Autismus ist grundsätzlich eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). In der Praxis berichten jedoch viele Betroffene von sehr langen Wartezeiten auf Diagnostikplätze, insbesondere im Erwachsenenbereich.
Deshalb nehmen viele Menschen eine Diagnostik als Selbstzahlerleistung in Anspruch, um überhaupt zeitnah eine Abklärung zu erhalten.
Dabei ist vielen Betroffenen nicht bewusst, dass nicht jede Diagnostik automatisch für alle medizinischen oder sozialrechtlichen Zwecke gleichermaßen verwendet werden kann. Entscheidend ist insbesondere die Qualifikation der diagnostizierenden Person.
Unterschied zwischen Psychologe, Psychotherapeut und Arzt
Viele Menschen gehen davon aus, dass Psychologinnen und Psychologen automatisch Diagnosen stellen dürfen. Tatsächlich kommt es rechtlich darauf an, ob eine Heilerlaubnis vorliegt.
Psychologe ist zunächst eine akademische Berufsbezeichnung für Personen mit einem Studium der Psychologie. Daraus ergibt sich noch keine Berechtigung zur Ausübung von Heilkunde.
Diagnosen psychischer Erkrankungen mit Krankheitswert dürfen gestellt werden durch:
- Fachärztinnen und Fachärzte (z. B. Psychiatrie oder Neurologie)
- approbierte psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
- approbierte Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten
- Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker für Psychotherapie
Approbierte psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind berechtigt, psychische Erkrankungen festzustellen und zu behandeln. Ihre Diagnosen sind sozialrechtlich grundsätzlich anerkannt, soweit es um psychische Erkrankungen geht.
Personen ohne Heilerlaubnis dürfen keine medizinischen Diagnosen stellen, z. B. Coaches oder psychologische Beratungsangebote ohne Approbation oder Heilpraktikererlaubnis.
ADHS- und Autismus-Diagnostik ist grundsätzlich eine Kassenleistung
Die Diagnostik von ADHS und Autismus gehört grundsätzlich zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 27 SGB V).
Aufgrund begrenzter Kapazitäten müssen viele Betroffene dennoch lange auf einen Termin warten. Gerade Erwachsene berichten häufig von langen Wartezeiten.
Für viele entsteht dadurch eine belastende Situation, da eine Diagnose oft Voraussetzung ist für:
- Behandlung und Therapie
- medikamentöse Behandlung
- Unterstützungsangebote
- eine bessere Einordnung der eigenen Situation
Deshalb entscheiden sich viele Betroffene für eine privat bezahlte Diagnostik.
Wann die Qualifikation der Diagnostikstelle wichtig werden kann
Je nach Ziel kann es entscheidend sein, welche Qualifikation die diagnostizierende Person hat.
In der Praxis zeigt sich, dass Betroffene teilweise erst nach einer kostenpflichtigen Diagnostik erfahren, dass für bestimmte Anliegen zusätzliche ärztliche oder psychotherapeutische Unterlagen erforderlich sind.
Dies kann insbesondere relevant sein bei:
- medikamentöser Behandlung
- Krankschreibungen
- Reha-Anträgen
- Begutachtungen durch Sozialleistungsträger
- Anträgen auf einen Grad der Behinderung
- sozialmedizinischen Fragestellungen
Diagnosen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen dem Arztvorbehalt (§ 15 und § 28 SGB V).
Diagnosen, die Grundlage für Leistungen der Krankenkassen sind, werden in der Regel gestellt durch:
- Ärztinnen und Ärzte
- approbierte psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
- approbierte Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten
Diese Berufsgruppen sind berechtigt, psychische Erkrankungen nach ICD zu diagnostizieren, wenn ein Krankheitswert vorliegt.
Grad der Behinderung (GdB) und sozialmedizinische Begutachtung
Bei Anträgen auf einen Grad der Behinderung (SGB IX) oder bei Begutachtungen durch Sozialleistungsträger werden medizinische Unterlagen durch ärztliche Sachverständige bewertet.
Die Beurteilung erfolgt auf Grundlage der Versorgungsmedizin-Verordnung und medizinischer Befunde.
In der Praxis werden hierbei regelmäßig fachärztliche oder approbiert psychotherapeutische Diagnosen berücksichtigt.
Je nach Einzelfall kann es erforderlich sein, dass Diagnosen zusätzlich fachärztlich bestätigt werden.
Heilpraktiker für Psychotherapie
Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker für Psychotherapie verfügen über eine Heilerlaubnis und dürfen psychische Erkrankungen diagnostizieren und behandeln.
Je nach Kontext kann es jedoch erforderlich sein, dass Diagnosen zusätzlich fachärztlich oder durch approbierte Psychotherapeutinnen bestätigt werden, insbesondere bei sozialmedizinischen Fragestellungen.
Warum Transparenz bei Selbstzahler-Diagnostik wichtig ist
Viele Betroffene investieren erhebliche finanzielle Mittel in eine Diagnostik, weil sie keine zeitnahe Kassenleistung erhalten.
Umso wichtiger ist es, vorab zu wissen:
- welche Qualifikation vorliegt
- ob eine Approbation oder Heilerlaubnis besteht
- für welche Zwecke die Diagnostik geeignet ist
- ob zusätzliche ärztliche Unterlagen erforderlich sein können
- ob eine Zusammenarbeit mit Ärztinnen oder Ärzten erfolgt
Selbstzahler-Diagnostik ist nicht grundsätzlich problematisch. Fehlende Transparenz kann jedoch zu Unsicherheit oder zusätzlichem Aufwand führen.
Was Betroffene vor einer privat bezahlten ADHS- oder Autismus-Diagnostik klären sollten
Vor einer Terminvereinbarung kann es sinnvoll sein zu fragen:
- Liegt eine Approbation oder Heilpraktikererlaubnis vor?
- Wird nach ICD diagnostiziert?
- Ist die Diagnostik für medizinische Weiterbehandlung geeignet?
- Ist bekannt, ob zusätzliche ärztliche Unterlagen erforderlich sein können?
- Gibt es eine Zusammenarbeit mit Fachärztinnen oder Fachärzten?
Rolle der Selbsthilfe
Als Selbsthilfeorganisation können wir keine individuellen Empfehlungen für bestimmte Diagnostikstellen geben.
Wir können jedoch bei der Einordnung von Informationen unterstützen und Orientierung bei Fragen zur Diagnostik geben. Außerdem besteht die Möglichkeit zum Austausch auf Peer-Ebene.
Quellen
- § 27 SGB V – Krankenbehandlung
- § 15 SGB V – Ärztliche Behandlung
- § 28 SGB V – Ärztliche und psychotherapeutische Behandlung
- Psychotherapeutengesetz (PsychThG)
- Heilpraktikergesetz (HeilprG)
- SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
- Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)
- ICD-10-GM Klassifikation